03. August 2026
Im Wald sowie bis 50 Meter vom Waldrand entfernt ist es verboten,
- Feuer zu entfachen,
- brennendes oder glühendes Material (z. B. Zigaretten oder Streichhölzer) wegzuwerfen.
Das Verbot gilt ausdrücklich auch für offizielle Feuerstellen, Feuerstellen bei Waldhütten sowie für Holzkohlefeuer und Holzkohlegrills.
Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie kippsicher auf einem feuerfesten Untergrund aufgestellt und mit der erforderlichen Sorgfalt betrieben werden.
Auch ausserhalb des Waldes ist die Vegetation aufgrund der anhaltenden Trockenheit stark ausgetrocknet. Deshalb gilt in der Gemeinde Ottenbach bis auf Weiteres ein allgemeines Feuer- und Feuerwerksverbot.
Wir bitten die Bevölkerung, die geltenden Verbote einzuhalten und mit verantwortungsbewusstem Verhalten dazu beizutragen, Wald- und Flurbrände zu verhindern.
Weitere Informationen sind unter www.waldbrandgefahr.ch(External Link) und www.zh.ch/waldbrandgefahr(External Link) zu finden.