Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen - öffentliche Auflage

Die Swissgrid AG hat ein Plangenehmigungsgesuch für die Spannungserhöhung und den teilweisen Neubau der 380-kV-Leitung eingereicht. Das Projekt betrifft auch die Gemeinde Ottenbach.

26. Februar 2026

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen inkl. Umweltverträglichkeitsbericht und Rodungsgesuch:

Gemeinden Kanton Aargau: Niderwil, Wohlen, Fischbach-Göslikon, Bremgarten, Bünzen, Besenbühren, Rottenschwil, Aristau, Jonen
Gemeinden Kanton Zürich: Ottenbach, Affoltern a. Albis, Obfelden

L-2549711.1
380 kV-Leitung Beznau - Mettlen (TR2110 Niederwil - Obfelden)
380-/220 kV, Niederwil-Obfelden, (AG, ZH), Spannungserhöhung auf 2x380 kV.

Ersatz der bestehenden Freileitung L-0179324 auf teilweise neuem Trassee.

Das Projekt beinhaltet den:

  • Neubau von 35 Stahlgittermasten inkl. Fundament
  • Neubau von 2 Übergangsbauwerken
  • Neubau einer doppelsträngigen Kabelleitung inkl. Schächten
  • Verstärkung von 6 bestehenden Fundamenten und 3 bestehenden Masten
  • Einzug neuer Leiter- und Erdseile
  • Montage neuer Isolatorenketten
  • Korrosionsschutz
  • Rückbau der bestehenden Freileitung mit 49 Masten

Projektbedarf:

Die Erhöhung der Betriebsspannung auf dem Leitungszug Beznau-Mettlen auf 2x380-kV ist eines von acht prioritären Leitungsbauprogrammen gemäss der Planung der Swissgrid AG für das «Strategische Netz 2025», die dringend realisiert werden müssen, um bestehende Netzengpässe zu entschärfen. Die Erhöhung der Betriebsspannung und der dadurch notwendige Ersatz der bestehenden 2x220-kV-Leitung des letzten Teilabschnittes dieses Leitungszuges, der noch mit 220 kV betrieben wird, sind Voraussetzung für die Inbetriebnahme der gesamten Leitung Beznau-Mettlen mit der höheren Betriebsspannung. Die projektierte Leitung ist zudem Teil des strategischen Übertragungsnetzes 2015, das der Bundesrat am 6. März 2009 verabschiedet hat. Bedarf und Notwendigkeit der Leitung sind damit nachgewiesen.

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

Swissgrid AG
Bleichemattstrasse 31
5000 Aarau 1

das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt sowie der Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne von Art. 15 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) sowie das Rodungsgesuch werden vom 23.02.2026 bis 24.03.2026 wie folgt während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten öffentlich aufgelegt:
Gemeinde Ottenbach, Abteilung Hochbau, Affolternstrasse 3 in 8913 Ottenbach
Stadt Affolten a. Albis, Abteilung Bau, Obere Bahnhofstrasse 7 in 8910 Affoltern a. Albis
Gemeinde Obfelden, Hochbau, Dorfstrasse 66 in 8912 Obfelden
sowie in den betroffenen Gemeinden des Kantons Aargau.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):

  • Rodungsbewilligung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0)
  • Niederhalteservitut gemäss Waldgesetz (WaG; SR 921.0)
  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
  • Ausnahmegenehmigung betreffend Gewässerschutzbereiche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20)
  • Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach dem Bundesgesetz über die Fischerei (BGF; 923.0)
  • Ausnahmebewilligung betreffend den Schutz der Biotope von nationaler Bedeutung / der Moore im Sinne von Art. 18a / 23a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
  • Ausnahmegenehmigung betreffend den Gewässerraum im Sinne von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201)
  • Ausnahmebewilligung für Eingriffe in nach NHV in geschützten Lebensräumen (NHV; SR 451.1)
  • Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze nach der NHV
  • Gesuch zu Ausnahme im Bauverfahren für den Eingriff in Gehölze ausserhalb des Waldareals nach der NHV
  • Bewilligung zur Beseitigung von Ufervegetation nach der NHV
  • Rodungsbewilligung zur Beseitigung von wertvollen Bäumen nach der NHV
  • Ausnahmebewilligung Artenschutz für Eingriffe in Bestände geschützter Pflanzen nach der NHV
  • Artenschutz Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere nach der NHV
  • Ausnahmebewilligung Auen für Eingriffe in Auengebiete von nationaler Bedeutung nach Auenverordnung; SR 451.31
  • Ausnahmebewilligung Moore für Eingriff in ein Flachmoor nach der Flachmoorverordnung; SR 451.33
  • Ausnahmebewilligung Amphibienlaichgebiets-Inventar für Eingriffe in die Randzone eines Amphibienlaichgebiets nach Amphibienlaichgebiete-Verordnung; SR 451.34
  • Allfällige weitere, während der Vernehmlassung bei der Fachbehörden festgestellte Ausnahmebewilligungen

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/6287/f91e6dfe88 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in den oben genannten Gemeinden aufgelegten Unterlagen.

Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  • Einsprachen gegen die Enteignung;
  • Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  • Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  • Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  • die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Frist: 30 Tage, Ablauf der Frist: 24.03.2026

Kontaktstelle:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf