Sanierung Haltestelle Taverne nach BehiG und Deckbelagssanierung (Jonen, K 262) - Baustellenverfügung iGeko 25.84

Nachfolgend finden Sie die Baustellenverfügung für Jonen, K 262, IO:

Baustellenverfügung

Gemeinde

Jonen

Strasse

K 262, IO

Baustelle

Ausbau Haltestelle Taverne nach BehiG und Deckbelag mit Vollsperrung

Arbeitsbeginn

16. Juni 2025

Voraussichtliche Dauer

Ende August 2025

Aufgabe / Funktion

Name / Unternehmen

Telefon

Bauunternehmen

Hans Graf AG

Zufikon

Dieter Schaub

079 293 67 94

056 633 44 53

Störungsdienst Lichtsignalanlage

(wenn Unternehmer nicht erreichbar ist)

Imo Traffic AG, Pfaffnau

062 797 66 33

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Verkehrsmanagement, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) sowie Art. 104 und 105 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21)

verfügt

Anordnung

  • Signalisation Baustelle gemäss VSS-Norm 40 886

Sanierung Haltestellen

  • Fahrbahnbreite: 3.50 m
  • Lichte Höhe Normal
  • Lichtsignalanlage Radar gesteuert; Handsender für ÖV
  • Prov. Haltestellen; Rgt. Ottenbach nördlich Einmündung Dorfstrasse und Rgt. Oberlunkhofen südlich vor Baustellenbereich
  • Verkehrsdienst an Fussgängerstreifen 'Taverne' (Schulkinder)
  • Etappe 1: Sperrung Trottoir Ostseite; Umleitung Fussgänger via Fussweg und Winkelgasse
    - Signale 'Verbot für Fussgänger' und Umleitungswegweiser Fussgänger

Deckbelag K 262: Vollsperrung, So. 24.08.2025, 05.00 Uhr – Mo. 25.08.2025, 05.00 Uhr

  • Umleitung ab Ottenbach/ZH via K 261 – Birri – K 260 – Aristau – K 358 – Rottenschwil – Unterlunkhofen – K 262 – Oberlunkhofen

- Signal 'Andere Gefahren'/'Umleitung'
- Signal 'Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen', Zusatz 'Zubringer bis Baustelle gestattet', resp. 'Ausgenommen Werkverkehr'

  • Umleitung ÖV via Maiholzstrasse – Lettenstrasse; Absicherung kantonale Radroute mit 2 VD

Hinweise

Die Signalisation der Umleitung erfolgt unter der Leitung des Strassenmeisters Kreis III Muri
Ausweichtermin Deckbelagseinbau bei schlechter Witterung: 07.09.2025 – 09.09.2025

Auflagen

  • Die Signalisation hat der gültigen Norm, VSS 40 886, Signalisation von Baustellen auf Haupt- und Nebenstrassen zu entsprechen (zu beziehen bei VSS, Sihlquai 255, 8005 Zürich).
  • Die Auflagen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, gemäss Bewilligung für Inanspruchnahme von öffentlichem Strassengebiet sind in jedem Fall verbindlich.
  • Es dürfen nur private Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden, welche bei der Fachstelle SI WAS der Kantonspolizei Aargau angemeldet sind bzw. von dieser Fachstelle eine Bewilligung haben. Dabei gilt zu beachten, dass nur die Unternehmen mit dem Angebot 2 (Verkehr) eingesetzt werden dürfen. Dazu verweisen wir auf die Liste der SIWAS (https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/kapo/sicherheit-ordnung/siwas-sidi/liste-sidi-22-02-2024.pdf).
  • Der Abschluss der Bauarbeiten ist dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Verkehrsmanagement, 5001 Aarau zu melden.
  • Es ist Sache der Bauunternehmung, das Strassenverkehrsamt, Abteilung Schwertransporte, 5503 Schafisheim (Telefon 062 886 22 83 / E-Mail stva.sonderbewilligungen@ag.ch), über die Durchfahrtsbehinderung zu orientieren.
  • Die Signalisation muss jeweils den einzelnen Bauphasen respektive der Baustellensituation angepasst werden.
  • Verkehrsbeschränkungen dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Verkehrsmanagement, angebracht werden.
  • Je nach Ablauf, spätestens aber nach Beendigung der Bauarbeiten, sind bestehende Signale, Markierungen und sonstige Einrichtungen wieder herzurichten.

Signalisation

  • Die Signalisation ist nach den Anordnungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Verkehrsmanagement, durch die Bauunternehmung auszuführen.
  • Signale und Markierungen haben der Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 zu entsprechen (Art. 80 und 81).