Allgemeines
Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Hundegesetz und der dazugehörigen Hundeverordnung.
Hauptaufgaben
- Führung des Hunderegisters (An- und Abmeldung)
- Verabgabung der Hundesteuern
- Überprüfung der praktischen Hundeausbildung
Meldepflicht bei der Gemeindeverwaltung des Hundehalters
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde, welche älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden und die erforderlichen Angaben bekannt zu geben.
Innert der gleichen Frist sind der Gemeinde sowie zusätzlich bei amicus.ch folgende Ereignisse zu melden
- Namens- oder Adressänderung der Halterin/des Halters
- Halterwechsel
- Tod des Hundes
Obligatorische Haftpflichtversicherung
Hundehalterinnen und Hundehalter im Kanton Zürich müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens Fr. 1 Mio. abschliessen, welche die Hundehaltung umfasst. Darin muss die Hundehaltung eingeschlossen sein. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss auf Verlangen vorgewiesen werden können.
Registration von neuen Hundehaltern bei AMICUS
Sie hatten noch nie einen Hund und möchten nun einen? Dann lassen Sie sich zuerst bei uns auf der Gemeinde als Hundehalter registrieren. Ihre Benutzerdaten und Ihr Passwort werden Ihnen daraufhin per Post zugestellt. Anschliessend können Sie sich auf AMICUS unter www.amicus.ch einloggen.
Gehen Sie mit Ihrem Hund zum Tierarzt und nehmen Sie unbedingt Ihre Personen-ID mit. Der Tierarzt implantiert Ihrem Hund einen Mikrochip und meldet bei AMICUS dass Sie der Hundehalter sind.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Info-Flyer und der Prozessübersicht (siehe unten) oder unter www.amicus.ch.
Abgabe (Hundesteuer)
Aufgrund des Hunderegisters wird den Hundehaltern jeweils im Februar die Rechnung für die Hundeabgabe zugestellt. Die Jahresabgabe pro Hund beträgt Fr. 135.00.
Erreicht ein Hund das Alter von 3 Monaten nach dem 30. Juni, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte. Geht ein Hund ein und wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin bzw. der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni verstorben ist.
Praktische Hundeausbildung im Kanton Zürich
Die praktische Hundeausbildung gemäss § 7 Abs. 1 Hundegesetz ist mit grossen und massigen Hunden (Rassetypenliste 1) zu besuchen. Gemäss den Übergangsbestimmungen ist der Nachweis der praktischen Hundeausbildung nur für Hunde zu erbringen, welche nach dem 31. Dezember 2010 geboren werden.
Die Ausbildung besteht aus:
- der Welpenförderung (4 Lektionen à mindestens 50 Minuten), welche zwischen der 8. und 16. Lebenswoche zu absolvieren ist;
- dem Junghundekurs (10 Lektionen à mindestens 50 Minuten), welcher zwischen der 16. Lebenswoche und dem 18. Lebensmonat zu besuchen ist.
Für Hundehalter, welche weder Welpen- noch Junghundekurs besucht haben (entweder den Hund erst später übernommen haben (unter 8 Jahre) oder die Kurse aus einem anderen Grund nicht besucht haben), ist der Erziehungskurs (10 bis 20 Lektionen à mindestens 50 Minuten) obligatorisch.
Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, die Bestätigung(en) über jeden besuchten Kurs innert eines Monats bei der Wohngemeinde einzureichen.
„Kampfhundeverbot“ ab 1. Januar 2010
Gemäss §8 Hundegesetz ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäss Rassetypenliste II seit dem 1. Januar 2010 verboten.
Zur Rassetypenliste II zählen Hunde, die mindestens 10 % Blutanteil von Hunden folgender Rassetypen haben:
- American Staffordshire Terrier
- Bull Terrier und American Bull Terrier
- Staffordshire Bull Terrier
- American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog
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