Ein- und Auszugsanzeigen

eDrittmeldepflicht (Mieterwechsel)

Meldepflicht Dritter

Als Vermieter sind Sie verpflichtet Mieterwechsel innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.

Gemäss Art. 26 der Polizeiverordnung der Gemeinde Ottenbach vom 11. Juni 2015 gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes §§ 32 ff und Registerharmonisierungsgesetzes.

Preis: 0 Fr.

Online-Dienste

Vermieter können hier die Ein- und Auszüge (Drittmeldepflicht) ihrer Mieterinnen und Mieter sicher und einfach online melden.

Mieterwechsel melden

Gemäss § 33a und § 34 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich ist ein Zuzug, Umzug in der Gemeinde oder ein Wegzug durch den Vermieter oder Logisgeber der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen zu melden.

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