19. Dezember 2025
Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2025, gestützt auf §7 Gemeindegesetz (GG. LS 131.1), § 1 Gemeindeverordnung (VGG, LS 131.11) und Art. 17 Abs. 2 Ziffer 1 Gemeinde ordnung (GO), die elektronische Publikationsplattform www.amtliche-nachrichten.ch als rechtsverbindliches amtliches Publikationsorgan der Gemeinde Ottenbach ab 1. Februar 2026 bestimmt.
Der Beschluss liegt während den Schalteröffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung Ottenbach zur Einsicht auf bzw. kann auf www.ottenbach.ch und www.amtliche-nachrichten.ch eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss kann, von der Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis, wegen Rechtsverletzungen, unrichtiger oder ungenügender Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 VRG i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c VRG sowie § 20 Abs. 1 VRG). Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.